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Auf Englisch eingeklagt, wer hat Lust und Zeit die Dokumente zu übersetzen? |
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Das Begehren um Übertrag der Domain mit
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Beilage 11 / Beilage 12 / Beilage 13 / Beilage 14 / Beilage 15 / Beilage 16 / Beilage 17 / Beilage 18 / Beilage 19 / Beilage 20
Beilage 21 / Beilage 22
Die erste Antwort mit Mail vom 24.1.07:
Gemäss Beilage 1 und Beilage 3 verfügt die Gesuchstellerin nicht über genügend Vollmacht hier ein Gesuch einzureichen. Das auf Beilage 3 unterzeichnete Vollmachtsformular ist lediglich von einer Person unterzeichnet. Gemäss Beilage 1 ist diese jedoch nur mit Unterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen.
Die Ergänzung für den Fall dass die Vollmacht doch ausreicht, wurde sicherheitshalber auch vorbereitet.
Über die Formulierung betreffend Vollmacht muss man sich keine Gedanken mehr machen, siehe die hier nachfolgend wiedergegebenen SHAB Publikation vom 4. Mai 2007:
GSBA Graduate School of Business Administration Zurich ’Oekreal Foundation’
, in Ho r g en, CH-020.7.901.649-5, Aufbau eines unabhängigen Instituts für Entwicklung und Durchführung von Studienlehrgängen, Stiftung (SHAB Nr. 40 vom 27. 02. 2007, S. 21, Publ. 3799012). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Stähli, Dr. Albert, von Brienz BE, in Wollerau, Präsident, mit Einzelunterschrift [bisher: mit Kollektivunterschrift zu zweien]. Tagebuch Nr. 12372 vom 30.04.2007 (03915858 / CH-020.7.901.649-5)
Der Entscheid von WIPO
wird schlussendlich hier abrufbar sein.