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Kann ein Inkassoinstitut einfach so unter dem Titel Verzugsschaden Geld einfordern? Und wofür?
Beispiel Trust Inkasso GmbH, Rheinfelden, ein mit dem minimalsten GmbH-Kapital von Fr. 20'000 gegründetes Unternehmen.
Auch dieses Inkasso-Institut arbeitet mit dem Thema Verzugsschaden. Inkassobüros werden von ihren Auftraggebern bezahlt, so verlangt die Trust Inkasso im Sommer 2007 Fr. 30.- pro Fall zuzüglich 15% im Erfolgsfall, also teilweise etwas weniger Fixum als die Creditreform mit ihrem Fixum von Fr. 35.-, dafür etwas mehr Erfolgspauschale als die zwischen 6% und 9% betragende Kommission der Creditreform.
Aufgabe an Studierende: Bei welchem Forderungsbetrag liegt die Schwelle ob man mit Trust Inkasso oder mit Creditreform arbeiten soll?
Dass der unter OR 106 geforderte Verzugsschaden kein wirklich geschuldeter Betrag ist, zeigt sich daran, wie die Trust Inkasso GmbH einen allfälligen Eingang dieser Gelder verwendet (gemäss deren AGB von Sommer 2007)
So schreibt das Inkasso-Institut in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Punkt 3:
... Sofern der Schuldner den Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR bezahlt, tritt der Auftraggeber den unter diesem Titel einkassierten Betrag an Trust ab.
Mit anderen Worten, wer diesen Betrag bezahlt, füllt die Schatulle des Inkassoinstitutes ganz ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht oder das Geld den dem Auftraggeber belasteten Honoraren angerechnet wird. Die Trust Inkasso wurde angefragt, ob sie einen solchen Geldeingang als ausserordentlichen Erlös oder als Erlös aus Betriebstätigkeit verbucht, da das Inkassoinstitut vom Auftraggeber für seine Leistungen gemäss Tarif bezahlt und falls der unkundige Schuldner auch noch bezahlt, dass ist das sozusagen ausserordentlicher Ertrag.
Bei Creditreform steht in den Vertragsbedingungen, dass der Verzugsschaden den Kunden gutgeschrieben wird.
Aufgabe an Studierende: Welchen Einfluss hat dies auf die Berechnung die Sie vorher erstellt haben?Danke den hier mitarbeitenden für diesen wunderbaren Living Case zum Thema SchKG und Verzugsschaden nach Art. 106 OR.