08.08.08
ein mail an
Duri Campell, Präsident
Gabriella Skala Marketingverantwortliche GAA
hochschulgesetz kt. agguten tag
im zusammenhang mit fragen zu eduQua und EurAka habe ich einen blick ins
aargauer hochschulgesetz geworfen. was dort seit kurzem drinsteht, dürfte
für ehemalige von interesse sein. für mich z.b., weil ich manchmal für
eine firma in jenem kanton tätig bin. wenn die nun versehentlch mein cv
mit dem titel unserer alma mater publizieren (etwa so wie die gsba das cv
von hr. frick mal mit mal ohne mba auf dem web hatte), was riskiere ich
da?
ist es mit blick auf §7 erlaubt, den titel unserer alma mater im kanton
aargau zu tragen oder riskiert man da eine busse?
§ 1
1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung an Hochschulen,
Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und
Technologietransfers mit interkantonaler oder gemischtwirtschaftlicher Trägerschaft,
die Unterstützung dieser und privater Institutionen sowie die Führung
eigener Institutionen.
Es regelt ausserdem im Hochschulbereich den Schutz von Bezeichnungen sowie
von Graden und Titeln.
2 Hochschulen gemäss diesem Gesetz sind universitäre Hochschulen und
Fachhochschulen gemäss Bundesgesetzgebung sowie
Lehrerbildungsinstitutionen, deren Abschlüsse gemäss interkantonaler
Vereinbarung 1) in der Schweiz anerkannt sind. Als Hochschulen gelten
weitere Bildungsinstitutionen, die gemäss Bundesgesetzgebung akkreditiert
sind oder über eine Akkreditierung verfügen, die vom zuständigen
schweizerischen Akkreditierungsorgan anerkannt ist.
§ 7
1 Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als
Bildungsanbieter für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung
Universität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule
oder eine gleichwertige Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen
Sprache verwendet, wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.
2 Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als
Bildungsanbieter ein Lizentiat, einen Bachelor, einen Master, einen
Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit Busse bis Fr. 100'000.–
bestraft.
3 Wer ohne entsprechendes Abschlussdiplom einen in Absatz 2 genannten Grad
oder Titel führt, wird auf Antrag mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.
4 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1) Anwendung. Für
die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes sind
die strafrichterlichen Behörden gemäss dem Gesetz über die
Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 2)
zuständig.
wisst ihr als vertreter der ehemaligen, ob da jemand schon einschlägige
erfahrungen gemacht hat oder eine klare antwort zu ja oder nein von einer
amtlichen stelle vorliegen hat?
hat z.b. auch ein professor von gsba gnaden wie z.b. hr. fumagalli hier
schon erfahrungen gesammelt.
danke für eine info und schönen feierabend
sikander
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